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Müssen KI-Videos gemäß EU AI Act gekennzeichnet werden?

Nicht jedes KI-Video. Seit 2. August 2026 müssen nach Art. 50 Abs. 4 EU AI Act vor allem Deepfakes offengelegt werden: täuschend echt wirkende Darstellungen realer Personen, Orte oder Ereignisse. Die Anbieter der KI-Tools müssen generierte Inhalte zusätzlich maschinenlesbar markieren.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Andreas Hofmarcher, Gründer von mAIsblau, mit Filmkamera
Stand: November 2026

Andreas Hofmarcher, Gründer von mAIsblau – Filmemacher und Journalist aus Wien, seit 2014 selbstständig, Ausbildung am Kinsale College (Irland). mAIsblau ist ein Ein-Personen-Unternehmen: Andreas produziert jedes Projekt persönlich.

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Was Art. 50 regelt: zwei Rollen, zwei Pflichten

Wer? Pflicht Rechtsgrundlage
Anbieter Hersteller des KI-Systems, also das Video- oder Bildmodell Ausgaben müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein (z. B. Wasserzeichen, Metadaten) Art. 50 Abs. 2
Betreiber Wer ein KI-System beruflich einsetzt, z. B. Produktion oder Unternehmen Bei Deepfakes offenlegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert sind; das muss für Menschen wahrnehmbar sein Art. 50 Abs. 4

Laut Kommission reicht die maschinenlesbare Markierung des Tool-Anbieters nicht, um die Offenlegungspflicht des Betreibers bei Deepfakes zu erfüllen. Die Kennzeichnung muss sichtbar oder hörbar sein.

Wann muss offengelegt werden? Spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, also beim ersten Kontakt des Publikums mit dem Inhalt. Die Information muss klar, eindeutig und barrierefrei sein (Art. 50 Abs. 5).

Ist mein Video ein Deepfake? Drei Fragen

Ein Deepfake ist laut Art. 3 Nr. 60 ein KI-erzeugter oder -manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Die Kommission prüft das in drei Schritten, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Ähnlichkeit: Ähnelt der Inhalt stark dem simulierten Motiv?
  2. Existenz: Gibt es die Person, den Ort oder das Ereignis tatsächlich, oder könnte es sie plausibel geben?
  3. Falscher Anschein von Echtheit: Könnte das Publikum den Inhalt für echt halten? Dabei zählen der Grad der Ähnlichkeit, die Botschaft, der Ausspielungskontext und die Erwartungen der Zielgruppe.

Sonderfall Kunst und Fiktion: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, genügt ein Hinweis in geeigneter Form, der „die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“ (Art. 50 Abs. 4).

Hintergründe und Effekte: Laut Kommission führen KI-generierte Hintergründe, Spezialeffekte oder technische Vor- und Nachbearbeitung in üblichen Filmproduktionen wahrscheinlich nicht dazu, dass ein Inhalt fälschlich als echt erscheint.

Orientierung: typische Fälle aus der Videoproduktion

Grobe Einordnung nach Gesetzestext und Kommissions-FAQ. Im Einzelfall kann es anders aussehen.

Fall Deepfake-Risiko Praxis
Realistische Darstellung einer echten Person, die etwas sagt oder tut, was nie stattfand hoch sichtbar offenlegen
Fotorealistische Szene, die als echtes Ereignis oder echter Ort durchgehen könnte möglich Einzelfall prüfen, im Zweifel kennzeichnen
Produktvideo in einer erkennbar fiktiven Welt eher gering Hinweis empfehlenswert, aber Einzelfall
Hybrid: echter Dreh, KI erweitert nur Hintergrund oder Set eher gering (Kommission: übliche Filmproduktion) Einzelfall, Hinweis möglich
Musikvideo oder Kunstfilm, offensichtlich fiktional Ausnahme für Kunst greift dezenter Hinweis, z. B. im Abspann oder in der Beschreibung

Fristen und Sanktionen

  • Seit 2. August 2026 gilt Art. 50 (Art. 113 KI-VO).
  • Übergangsfrist nur für Tool-Anbieter: Für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 laut Kommission erst ab 2. Dezember 2026. Für Betreiber gibt es keine Übergangsfrist.
  • Keine rückwirkende Pflicht: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen laut Kommission nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt es aber.
  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen Art. 50 bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g). Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6).
  • Österreich: Laut FAQ der RTR-KI-Servicestelle ist die national zuständige Marktüberwachungsbehörde noch nicht gesetzlich festgelegt. Die KI-Servicestelle der RTR informiert, ist aber keine Vollzugsbehörde.
  • Praxisleitfaden: Es gibt einen Verhaltenskodex (Code of Practice) zur Transparenz KI-generierter Inhalte, den Kommission und KI-Gremium als angemessen bewertet haben. Er ist freiwillig.

So setzt mAIsblau die Kennzeichnung um

Praxis bei mAIsblau: In den Videos steht links oben im Bild sichtbar „Mit KI generiert“. Das ist die Art, wie mAIsblau Transparenz im Sinne von Art. 50 umsetzt. Ob ein solcher Hinweis im Einzelfall rechtlich ausreicht, hängt vom Inhalt und vom Ausspielungskontext ab; diese Seite trifft dazu keine verbindliche Aussage. Andreas Hofmarcher berät außerdem, wann die Pflicht greift und wie die Kennzeichnung umgesetzt werden kann, ohne den Film zu stören.

  1. Im Briefing einordnen: Kommen echte Personen, Orte oder Ereignisse realistisch vor?
  2. Rollen klären: Wer ist im konkreten Projekt Betreiber, die Produktion oder der Auftraggeber? Das wird vertraglich festgehalten.
  3. Form festlegen: Standard bei mAIsblau ist die Einblendung „Mit KI generiert“ links oben im Bild. Je nach Kanal kann zusätzlich ein Hinweis im Abspann, in der Posting-Beschreibung oder ein Plattform-Label sinnvoll sein.
  4. Maschinenlesbare Markierung erhalten: Metadaten oder Wasserzeichen der Tools beim Export nicht entfernen.
  5. Dokumentieren, welche Teile KI-generiert sind.

Häufige Fragen

Muss ein KI-Werbespot immer gekennzeichnet werden? Nicht immer. Pflicht ist die Offenlegung vor allem bei Deepfakes, also wenn der Spot reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellt. Viele Produktionen kennzeichnen trotzdem freiwillig, um Vertrauen zu schaffen. Bei mAIsblau steht in den Videos links oben „Mit KI generiert“.

Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht? Seit 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). Eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 gibt es nur für Tool-Anbieter älterer Systeme, und zwar bei der maschinenlesbaren Markierung.

Reicht das Wasserzeichen des KI-Tools? Bei Deepfakes nein. Laut EU-Kommission muss die Offenlegung für Menschen sichtbar oder hörbar sein. Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters ersetzt sie nicht.

Gilt die Pflicht auch, wenn KI nur den Hintergrund erweitert? Laut EU-Kommission machen KI-Hintergründe und Effekte in üblichen Filmproduktionen einen Inhalt wahrscheinlich nicht zu einem Deepfake. Entscheidend ist der Gesamteindruck.

Müssen ältere KI-Videos nachträglich gekennzeichnet werden? Laut EU-Kommission nicht, wenn sie vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden. Empfohlen wird es trotzdem.

Ist diese Seite Rechtsberatung? Nein. Sie bietet allgemeine Orientierung. Im Einzelfall entscheidet eine rechtliche Prüfung.

Quellen

Kostenloses Erstgespräch: +43 681 20179697 · andreas@maisblau.video