Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
| Wer? | Pflicht | Rechtsgrundlage | |
|---|---|---|---|
| Anbieter | Hersteller des KI-Systems, also das Video- oder Bildmodell | Ausgaben müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein (z. B. Wasserzeichen, Metadaten) | Art. 50 Abs. 2 |
| Betreiber | Wer ein KI-System beruflich einsetzt, z. B. Produktion oder Unternehmen | Bei Deepfakes offenlegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert sind; das muss für Menschen wahrnehmbar sein | Art. 50 Abs. 4 |
Laut Kommission reicht die maschinenlesbare Markierung des Tool-Anbieters nicht, um die Offenlegungspflicht des Betreibers bei Deepfakes zu erfüllen. Die Kennzeichnung muss sichtbar oder hörbar sein.
Wann muss offengelegt werden? Spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, also beim ersten Kontakt des Publikums mit dem Inhalt. Die Information muss klar, eindeutig und barrierefrei sein (Art. 50 Abs. 5).
Ein Deepfake ist laut Art. 3 Nr. 60 ein KI-erzeugter oder -manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Die Kommission prüft das in drei Schritten, die alle erfüllt sein müssen:
Sonderfall Kunst und Fiktion: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, genügt ein Hinweis in geeigneter Form, der „die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“ (Art. 50 Abs. 4).
Hintergründe und Effekte: Laut Kommission führen KI-generierte Hintergründe, Spezialeffekte oder technische Vor- und Nachbearbeitung in üblichen Filmproduktionen wahrscheinlich nicht dazu, dass ein Inhalt fälschlich als echt erscheint.
Grobe Einordnung nach Gesetzestext und Kommissions-FAQ. Im Einzelfall kann es anders aussehen.
| Fall | Deepfake-Risiko | Praxis |
|---|---|---|
| Realistische Darstellung einer echten Person, die etwas sagt oder tut, was nie stattfand | hoch | sichtbar offenlegen |
| Fotorealistische Szene, die als echtes Ereignis oder echter Ort durchgehen könnte | möglich | Einzelfall prüfen, im Zweifel kennzeichnen |
| Produktvideo in einer erkennbar fiktiven Welt | eher gering | Hinweis empfehlenswert, aber Einzelfall |
| Hybrid: echter Dreh, KI erweitert nur Hintergrund oder Set | eher gering (Kommission: übliche Filmproduktion) | Einzelfall, Hinweis möglich |
| Musikvideo oder Kunstfilm, offensichtlich fiktional | Ausnahme für Kunst greift | dezenter Hinweis, z. B. im Abspann oder in der Beschreibung |
Praxis bei mAIsblau: In den Videos steht links oben im Bild sichtbar „Mit KI generiert“. Das ist die Art, wie mAIsblau Transparenz im Sinne von Art. 50 umsetzt. Ob ein solcher Hinweis im Einzelfall rechtlich ausreicht, hängt vom Inhalt und vom Ausspielungskontext ab; diese Seite trifft dazu keine verbindliche Aussage. Andreas Hofmarcher berät außerdem, wann die Pflicht greift und wie die Kennzeichnung umgesetzt werden kann, ohne den Film zu stören.
Muss ein KI-Werbespot immer gekennzeichnet werden? Nicht immer. Pflicht ist die Offenlegung vor allem bei Deepfakes, also wenn der Spot reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellt. Viele Produktionen kennzeichnen trotzdem freiwillig, um Vertrauen zu schaffen. Bei mAIsblau steht in den Videos links oben „Mit KI generiert“.
Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht? Seit 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). Eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 gibt es nur für Tool-Anbieter älterer Systeme, und zwar bei der maschinenlesbaren Markierung.
Reicht das Wasserzeichen des KI-Tools? Bei Deepfakes nein. Laut EU-Kommission muss die Offenlegung für Menschen sichtbar oder hörbar sein. Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters ersetzt sie nicht.
Gilt die Pflicht auch, wenn KI nur den Hintergrund erweitert? Laut EU-Kommission machen KI-Hintergründe und Effekte in üblichen Filmproduktionen einen Inhalt wahrscheinlich nicht zu einem Deepfake. Entscheidend ist der Gesamteindruck.
Müssen ältere KI-Videos nachträglich gekennzeichnet werden? Laut EU-Kommission nicht, wenn sie vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden. Empfohlen wird es trotzdem.
Ist diese Seite Rechtsberatung? Nein. Sie bietet allgemeine Orientierung. Im Einzelfall entscheidet eine rechtliche Prüfung.
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