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Wem gehören die Rechte am fertigen KI-Video?

In Österreich bleibt das Urheberrecht beim menschlichen Schöpfer und ist nicht übertragbar (§§ 10, 23 UrhG). Auftraggeber erhalten vertraglich Nutzungsrechte, bei mAIsblau mit Abnahme und Bezahlung. Rein KI-generierte Teile sind oft gar nicht urheberrechtlich geschützt.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über das österreichische Urheberrecht (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Für deinen Vertrag wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Andreas Hofmarcher, Gründer von mAIsblau, mit Filmkamera
Stand: November 2026

Andreas Hofmarcher, Gründer von mAIsblau – Filmemacher und Journalist aus Wien, seit 2014 selbstständig, Ausbildung am Kinsale College (Irland). mAIsblau ist ein Ein-Personen-Unternehmen: Andreas produziert jedes Projekt persönlich.

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Urheberrecht und Nutzungsrecht: der Unterschied

Begriff Was es bedeutet Rechtsgrundlage (AT)
Werk „eigentümliche geistige Schöpfung“, z. B. der Filmkunst § 1 Abs. 1 UrhG
Urheber „wer es geschaffen hat“, nach herrschender Auffassung nur ein Mensch § 10 Abs. 1 UrhG
Urheberrecht vererblich, „im übrigen … unübertragbar“ § 23 Abs. 3 UrhG
Werknutzungsbewilligung einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht § 24 Abs. 1 UrhG
Werknutzungsrecht ausschließliches Nutzungsrecht § 24 Abs. 1 UrhG
Filmhersteller erhält von Mitwirkenden im Zweifel die ausschließlichen Nutzungsrechte am Film § 38 Abs. 1 UrhG

Anders als oft angenommen „kauft“ man das Urheberrecht in Österreich also nicht. Man erhält Nutzungsrechte, und deren Umfang regelt der Vertrag.

Was bedeutet das für KI-Videos?

Bestandteil des Videos Geschützt? Was das für dich heißt
Rein KI-generierte Clips ohne prägende menschliche Gestaltung (nur Prompt) in der Regel kein Werk (Lehre; kein menschlicher Schöpfer) Dritten können solche Teile oft nicht untersagt werden. Exklusivität ist rechtlich schwächer
Konzept, Drehbuch, Auswahl, Schnitt, Montage, Regie durch Menschen kann ein Werk sein (§ 1 UrhG) Nutzungsrechte werden vertraglich eingeräumt
Real gedrehte Aufnahmen (Hybrid) Filmwerk und/oder Laufbildschutz (§ 73 Abs. 2 UrhG) Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt
Musik eigene Rechte, Lizenz nötig bei mAIsblau in der KI-Kampagne: Musik mit gültiger Lizenz
Erkennbare Personen Bildnisschutz (§ 78 UrhG): keine Verbreitung, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden in der Praxis schriftliche Freigaben einholen
Logo und Marke des Kunden bleiben beim Kunden Kunde stellt sie zur Verfügung

Praxisfolge: Je mehr menschliche Gestaltung in einem Video steckt (Konzept, Regie, Auswahl, Schnitt, realer Dreh), desto eher ist es als Werk geschützt. Bei reinem Prompt-Output sind die Rechte vor allem eine Frage des Vertrags und der Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Tools.

So regelt mAIsblau die Rechte

Praxis bei mAIsblau: Mit Abnahme und Bezahlung gehen die Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt auf den Kunden über, inklusive TV-Nutzung. Das gilt für die Pakete KI-Reel (ab 900 € netto) und KI-Kampagne (ab 2.200 € netto) ebenso wie für individuelle Projekte. Der genaue Umfang steht im Angebot.

Rechtlich gesprochen räumt mAIsblau damit Nutzungsrechte ein. Das Urheberrecht selbst bleibt in Österreich beim Urheber (§ 23 Abs. 3 UrhG), und rein KI-generierte Teile sind möglicherweise gar nicht geschützt (siehe oben). Das ist eine Beschreibung der Praxis, keine Rechtsberatung.

Checkliste: Rechte vor Projektstart klären

  1. Nutzungsumfang: Web, Social, Ads, TV, Kino, Print? Wie lange, in welchen Ländern?
  2. Exklusivität: ausschließliches Werknutzungsrecht oder einfache Werknutzungsbewilligung?
  3. Bearbeitung: Darfst du das Video selbst kürzen oder umschneiden?
  4. Musik und Stimmen: Lizenz vorhanden und für alle Kanäle gültig?
  5. Personen und Orte: Einwilligungen bei realen Personen, Hinweis zu Deepfakes nach EU AI Act.
  6. Tool-Bedingungen: Erlaubt das KI-Tool kommerzielle Nutzung?
  7. Schriftlich festhalten: Angebot oder Vertrag mit Rechteklausel.

Häufige Fragen

Gehört mir das Urheberrecht am Video, wenn ich es bezahle? Nein, in Österreich ist das Urheberrecht nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Du erhältst Nutzungsrechte. Bei mAIsblau gehen die Nutzungsrechte mit Abnahme und Bezahlung zeitlich und räumlich unbegrenzt an dich über, inklusive TV.

Ist ein KI-generiertes Video urheberrechtlich geschützt? Nur soweit ein Mensch es schöpferisch prägt, etwa durch Konzept, Auswahl, Schnitt oder Regie. Reiner Prompt-Output ist nach herrschender Auffassung in Österreich und der EU in der Regel kein Werk.

Darf ich das Video auch im Fernsehen zeigen? Das hängt grundsätzlich vom vereinbarten Nutzungsumfang ab. Bei mAIsblau ist die TV-Nutzung enthalten: Die Nutzungsrechte gehen zeitlich und räumlich unbegrenzt an den Kunden über.

Wer haftet, wenn das KI-Video fremde Rechte verletzt? Das regelt der Vertrag im Einzelfall.

Gilt deutsches oder österreichisches Recht? Für in Österreich genutzte Werke ist in der Regel das österreichische UrhG maßgeblich, das in Details vom deutschen abweicht. Viele Online-Ratgeber beziehen sich auf Deutschland.

Ist diese Seite Rechtsberatung? Nein. Sie bietet allgemeine Orientierung. Für Verträge wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Quellen

Kostenloses Erstgespräch: +43 681 20179697 · andreas@maisblau.video