Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über das österreichische Urheberrecht (Stand: November 2026) und ist keine Rechtsberatung. Für deinen Vertrag wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
| Begriff | Was es bedeutet | Rechtsgrundlage (AT) |
|---|---|---|
| Werk | „eigentümliche geistige Schöpfung“, z. B. der Filmkunst | § 1 Abs. 1 UrhG |
| Urheber | „wer es geschaffen hat“, nach herrschender Auffassung nur ein Mensch | § 10 Abs. 1 UrhG |
| Urheberrecht | vererblich, „im übrigen … unübertragbar“ | § 23 Abs. 3 UrhG |
| Werknutzungsbewilligung | einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht | § 24 Abs. 1 UrhG |
| Werknutzungsrecht | ausschließliches Nutzungsrecht | § 24 Abs. 1 UrhG |
| Filmhersteller | erhält von Mitwirkenden im Zweifel die ausschließlichen Nutzungsrechte am Film | § 38 Abs. 1 UrhG |
Anders als oft angenommen „kauft“ man das Urheberrecht in Österreich also nicht. Man erhält Nutzungsrechte, und deren Umfang regelt der Vertrag.
| Bestandteil des Videos | Geschützt? | Was das für dich heißt |
|---|---|---|
| Rein KI-generierte Clips ohne prägende menschliche Gestaltung (nur Prompt) | in der Regel kein Werk (Lehre; kein menschlicher Schöpfer) | Dritten können solche Teile oft nicht untersagt werden. Exklusivität ist rechtlich schwächer |
| Konzept, Drehbuch, Auswahl, Schnitt, Montage, Regie durch Menschen | kann ein Werk sein (§ 1 UrhG) | Nutzungsrechte werden vertraglich eingeräumt |
| Real gedrehte Aufnahmen (Hybrid) | Filmwerk und/oder Laufbildschutz (§ 73 Abs. 2 UrhG) | Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt |
| Musik | eigene Rechte, Lizenz nötig | bei mAIsblau in der KI-Kampagne: Musik mit gültiger Lizenz |
| Erkennbare Personen | Bildnisschutz (§ 78 UrhG): keine Verbreitung, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden | in der Praxis schriftliche Freigaben einholen |
| Logo und Marke des Kunden | bleiben beim Kunden | Kunde stellt sie zur Verfügung |
Praxisfolge: Je mehr menschliche Gestaltung in einem Video steckt (Konzept, Regie, Auswahl, Schnitt, realer Dreh), desto eher ist es als Werk geschützt. Bei reinem Prompt-Output sind die Rechte vor allem eine Frage des Vertrags und der Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Tools.
Praxis bei mAIsblau: Mit Abnahme und Bezahlung gehen die Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt auf den Kunden über, inklusive TV-Nutzung. Das gilt für die Pakete KI-Reel (ab 900 € netto) und KI-Kampagne (ab 2.200 € netto) ebenso wie für individuelle Projekte. Der genaue Umfang steht im Angebot.
Rechtlich gesprochen räumt mAIsblau damit Nutzungsrechte ein. Das Urheberrecht selbst bleibt in Österreich beim Urheber (§ 23 Abs. 3 UrhG), und rein KI-generierte Teile sind möglicherweise gar nicht geschützt (siehe oben). Das ist eine Beschreibung der Praxis, keine Rechtsberatung.
Gehört mir das Urheberrecht am Video, wenn ich es bezahle? Nein, in Österreich ist das Urheberrecht nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Du erhältst Nutzungsrechte. Bei mAIsblau gehen die Nutzungsrechte mit Abnahme und Bezahlung zeitlich und räumlich unbegrenzt an dich über, inklusive TV.
Ist ein KI-generiertes Video urheberrechtlich geschützt? Nur soweit ein Mensch es schöpferisch prägt, etwa durch Konzept, Auswahl, Schnitt oder Regie. Reiner Prompt-Output ist nach herrschender Auffassung in Österreich und der EU in der Regel kein Werk.
Darf ich das Video auch im Fernsehen zeigen? Das hängt grundsätzlich vom vereinbarten Nutzungsumfang ab. Bei mAIsblau ist die TV-Nutzung enthalten: Die Nutzungsrechte gehen zeitlich und räumlich unbegrenzt an den Kunden über.
Wer haftet, wenn das KI-Video fremde Rechte verletzt? Das regelt der Vertrag im Einzelfall.
Gilt deutsches oder österreichisches Recht? Für in Österreich genutzte Werke ist in der Regel das österreichische UrhG maßgeblich, das in Details vom deutschen abweicht. Viele Online-Ratgeber beziehen sich auf Deutschland.
Ist diese Seite Rechtsberatung? Nein. Sie bietet allgemeine Orientierung. Für Verträge wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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